Vorschlag für einen WWW-Standard

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Redirect-URL: rechtlich unbedenkliche Links auf Pressewebseiten

Version 1.0/4.3, 04.09.2012

Inhalt

ZusammenfassungÜbersicht

Durch eine indirekte Verlinkung über eine standardisierte URL sollen Webseitenbetreiber die einfache Möglichkeit bekommen, ohne rechtliches Risiko weiterhin die Webseiten von kooperativen Verlagen zu verlinken. Die Verlage sollen dadurch die Möglichkeit bekommen, automatisiert und widerrruflich mitzuteilen, welche Gruppen von Webseitenbetreibern welche ihrer URLs kostenlos verlinken dürfen.

Ausgangslage – das ProblemÜbersicht

Einige Verlage fordern (und die aktuelle Koalition im Bund arbeitet darauf hin) ein Leistungsschutzrecht für Pressewebseiten. Das Ziel ist, gegenüber zumindest bestimmten Kategorien von Webseitenbetreibern einen Vergütungsanspruch zu erhalten, wenn diese auf ihren Webseiten Links auf Pressewebseiten setzen. Dieser Vorschlag befasst sich nicht mit den politischen Aspekten dieses Vorhabens. Es geht lediglich um eine einfache, aber effektive technische Möglichkeit, rechtliche Probleme auf Grund einer solchen Regelung zu vermeiden. Dieser technische Ansatz betrifft nur diejenigen Verlage, die gewillt sind, ihre Webseiten auch ohne Vergütung (von jedermann oder bestimmten Gruppen) verlinken zu lassen. Man darf davon ausgehen, dass es solche Verlage gibt.

Die Bereitschaft, (fast) alles beim Alten zu lassen, allein reicht aber nicht aus. Das Web benötigt einen Mechanismus, der beliebig skaliert. Man kann nicht erst jedes Mal recherchieren, wie der jeweilige Verlag dies sieht. Außerdem sollte es dem Verlag freistehen, seine Meinung zu ändern (in beide Richtungen). Was ist dann mit den bereits bestehenden Links?

Problembewusstsein

Gegenwärtig (04.09.2012) behauptet die Bundesregierung zwar, dass durch das geplante Gesetz nur Suchmaschinen und News-Aggregatoren verpflichtet werden sollen, aber was Abmahnanwälte daraus machen und Gerichte ihnen durchgehen lassen, weiß man immer erst hinterher. Die Ankündigung dieses Gesetzes sorgt jedenfalls für erhebliche Unruhe bei kommerziellen Webseitenbetreibern, die Pressewebseiten verlinken.

ZielÜbersicht

Das Ziel dieses Vorschlags ist eine technische Lösung, die folgenden Ansprüchen genügt:

  1. Sie ist technisch einfach, d.h. für jedermann leicht umzusetzen, schreckt niemanden ab (auch keine Verlage ohne große IT-Abteilung).

  2. Sie ist rechtssicher.

  3. Sie ist aus Sicht der Verlinkenden einfach und statisch, d.h., eine Entscheidungsänderung der Betreiber des verlinkten Presseangebots führt auch ohne jede Kontrolle oder sonstige Aktivität des Verlinkenden nicht zu rechtlichen Problemen, sondern maximal zu einem toten Link bzw. einer Fehlermeldungs-Seite.

  4. Der Verlag kann seine Entscheidung immer wieder ändern. Diese Änderungen haben die gewünschte technische Folge.

  5. Der Mechanismus sollte nicht (leicht) zu umgehen sein (browserseitig, durch die Leser der verlinkenden und verlinkten Webseiten).

  6. Der Mechanismus sollte zwischen unterschiedlichen Kategorien von Verlinkenden unterscheiden können.

  7. Die Überprüfung, ob ein Verlag einer bestimmten Verlinkung zustimmt, sollte automatisch möglich sein.

  8. Der Mechanismus sollte kaskadierbar sein. Dies ist in dem (seltenen) Fall hilfreich, dass sich mehrere Betreiber einen Namensraum teilen.

technische UmsetzungÜbersicht

Realisierung

Den genannten Anforderungen soll entsprochen werden, indem die Webseiten nicht mehr direkt verlinkt werden, sondern durch eine Redirect-URL, der die Wunschseite als Parameter übergeben wird. Der Betreiber der Webseite kann dann auf unterschiedliche, jeweils technisch einfache Weise (z.B. URL Rewrite oder einfache Scripte wie PHP, mit einer einzigen nicht besonders langen Zeile Code realisierbar) entweder den gewünschten Inhalt verfügbar machen (durch HTTP redirect, direkte Auslieferung oder Anzeige einer Hinweisseite, die einen Link auf das eigentliche Ziel enthält) oder blockieren, sinnvollerweise mit einem erklärenden Hinweis. Diese URL wird als Standard festgelegt. Vorschlag:

  1. www.example.org/legalredirect?path=/foo.html

    "&" in URLs müssten allerdings URL-encodiert werden.

  2. www.example.org/legalredirect/foo.html

Für maximale technische Flexibilität sollten beide Varianten zulässig sein. Der Standard sollte die Webseitenbetreiber verpflichten, für die URL einen Fehlercode zurückzuliefern, falls der gewünschte Inhalt blockiert wird.

Rechtssicherheit

Da der gewünschte Inhalt nur bei Kooperation des Webseitenbetreibers, die zweifelsfrei seine Zustimmung dokumentiert, zugänglich wird, sind Ansprüche gegen den Verlinkenden nicht vorstellbar.

Umsetzung für den Verlinkenden

Es ist für jemanden, der eine Presseseite verlinken will, sehr einfach (insbesondere automatisiert) möglich, die Zulässigkeit der Verlinkung zu prüfen (denn natürlich möchte man nicht nur rechtliche Probleme vermeiden, sondern auch quasi-tote Links). Ein Browser-Add-On könnte auf Wunsch anzeigen, ob die Seite verlinkt werden darf (und von wem), und auch die entsprechende URL bereitstellen, die aber auch ohne technische Hilfe trivial konstruierbar wäre.

Wenn der Verlag sich nach der Linksetzung entschließt, die Verlinkung nicht mehr zu erlauben, muss er die Konfiguration seiner Redirect-URL ändern. Über den bestehenden Link ist der Inhalt dann nicht mehr erreichbar. Schlimmeres als eine quasi-tote URL kann dem Verlinkenden dadurch aber nicht passieren.

Dauerhaftigkeit der Verlagsentscheidung

Aus technischer Sicht kann ein Verlag im Minutentakt seine Verlinkungspolitik ändern und ohne Verzögerung das gewünschte Ergebnis erzwingen. Ob es sinnvoll ist, durch im nachhinein "getötete" Links die Verlinkenden (deren Seitenqualität darunter leidet) gegen sich aufzubringen, ist eine andere Frage; durchaus wichtig, aber für die rechtlichen Aspekte nicht relevant.

Wenn ein Verlinker tote Links vermeiden will, kann er die verlinkten Seiten regelmäßig automatisiert prüfen und ggf. die Verlinkungen entfernen. Wenn man annimmt, dass dies im großen Stil passiert, kann man sich einfache Performanceoptimierungen überlegen, etwa einen HTTP-Header oder eine META-Tag-Definition, die Webseiten mit demselben rechtlichen Status gruppiert. Statt 1.000 URLs muss dann nur eine einzige regelmäßig geprüft werden.

Umgehungssicherheit

Die Internetnutzer lassen sich ungern Vorschriften machen. Sie wollen Webseiten aufrufen, und für sie wäre das sowieso legal. Was liegt also näher, als dass jemand ein Browser-Add-On schreibt, das Redirect-URLs erkennt und an ihrer Stelle gleich die Ziel-URL aufruft? Das lässt sich zum Preis eines erhöhten, aber immer noch sehr überschaubaren technischen Aufwands erreichen: Man übergibt der Redirect-URL nicht die Ziel-URL, sondern nur ihren Hashwert. Aus www.example.org/legalredirect?path=/foo.html wird www.example.org/legalredirect?pathhash=6c61b6533816c048008b338f6ecd2659. Das erfordert dann irgendeine Form von Datenbankanbindung, damit der Webserver die URL ermitteln kann, die zu diesem Hash gehört. Bei kleinen Webseiten (was auf Presseangebote typischerweise gerade nicht zutrifft) könnte man auch einfach alle URLs durchprobieren, aber das wäre fast schon eine DoS-Einladung. Über einen «<link rel="redirecturlhash"»-Header und/oder einen Link im Dokument (sinnigerweise mit einheitlichem Text, etwa "Redirect-URL") könnte der Webseitenbetreiber Verlinkungswilligen das Leben erleichtern, indem der die URL mit Hash (oder der Einfachheit halber nicht die endgültige URL, sondern die auf eine Seite, die diese URL anzeigt) selber zur Verfügung stellt.

Auf Marketingebene wäre der Preis für diesen Schutz, dass die Suchmaschinen Verlinkungen über unterschiedliche URLs womöglich nicht als auf dieselbe Seite zeigend erkennen würden, wenn die Redirect-URL den gewünschten Inhalt direkt oder über eine Linkseite ausliefert (einen HTTP-Redirect würden die Suchmaschinen erkennen). Allerdings kann man dieses Problem lösen, indem man im Dokumentheader auf die kanonische URL verweist.

Kategorien von Verlinkenden

Es ist ohne weiteres denkbar, dass ein Verlag kostenlose Verlinkungen nur von z.B. solchen Seiten erlauben will, auf denen sich keine Werbung befindet. Oder nur von Privatpersonen (und Kleinstunternehmen). Deshalb sollte der Standard sinnvolle Kategorien definieren, die dann (ggf.) Teil der URL werden: www.example.org/legalredirect?path=/foo.html&sourcecategory=noads. Der Verlag könnte dann für jede Kategorie einzeln entscheiden, ob er der Verlinkung zustimmt. Die Abgrenzung der Kategorien sollte dabei so eindeutig sein, dass nicht über diesen Umweg die Rechtsunsicherheit wiedereingeführt wird.

Da durchaus möglich ist, dass spätere Versionen des Standards mehr Kategorien kennen, sollten für die Redirect-URL unterschiedliche HTTP-Fehlercodes (und Hinweisseiten) ausgegeben werden, je nachdem, ob die Anfrage verstanden wurde und bewusst blockiert wird oder ob es bei der Bearbeitung der Anfrage ein Problem gibt (weil die URL eine Kategorie verwendet, die das Script nicht kennt bzw. nicht unterstützt). Unter z.B. www.example.org/legalredirect-info.xml sollte man (u.a.) eine Liste der vom Verlag berücksichtigten Kategorien abrufen können.

Kaskadierung

Womöglich hat nicht eine einzige Instanz die Entscheidungsgewalt für eine ganze Webseite. Das ist so lange unproblematisch, wie die zentrale Redirect-URL erkennen kann, wer für die angeforderte URL verantwortlich ist. Wenn www.example.org/autor5/foo.html angefordert wird, könnte www.example.org/legalredirect?path=/autor5/foo.html einfach auf www.example.org/autor5/legalredirect?path=foo.html weiterleiten (per HTTP redirect oder Linkseite), und so diesem Script die Entscheidung überlassen.

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1.0 (04.09.2012)